§ 1 EMVG - Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann.
(2) Die Rechtsvorschriften der Europäischen Union und die nationalen Rechtsvorschriften für die Sicherheit von Betriebsmitteln bleiben unberührt.