
Abschnitt 6.1
Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau (DGUV Information 201-055)
Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau (DGUV Information 201-055)
Abschnitt 6.1 – 6 Zusätzliche Bestimmungen für den Turm- und Schornsteinbau
6.1 Einrichtungen zum Besteigen von Schornsteinen
6.1.1
Aufsatzleitern
Schornsteine, die abgebrochen werden sollen und nicht über geeignete Steigschutzeinrichtungen verfügen, dürfen abweichend von Abschnitt 4.6.1.1 mit Aufsatzleitern und Absturzsicherungen bestiegen werden.
Gegen Abstürzen kann z. B. ein mitlaufendes Auffanggerät einschließlich beweglicher Führung verwendet werden.
6.1.2
Übersteigen der Mündung
Soll die Mündung überstiegen werden, muss eine geeignete Einrichtung geschaffen werden oder vorhanden sein. Beim Übersteigen müssen persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) verwendet werden.