
Abschnitt 3.1
Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau (DGUV Information 201-055)
Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau (DGUV Information 201-055)
Abschnitt 3.1 – 3 Allgemeine Anforderungen
3.1
Arbeiten an und in Anlagen und Einrichtungen mit feuerfester Auskleidung sowie an turmartigen baulichen Anlagen müssen nach den Bestimmungen dieser Information und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend durchgeführt werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z. B. die im Anhang aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen.