Abschnitt 3.5 - 3.5 Dauer der Qualifizierung
Die in diesem Abschnitt angegebenen Zeiten haben sich für Teilnehmerinnen und Teilnehmer ohne Vorkenntnisse bewährt.
3.5.1 Allgemeine Qualifizierung - Stufe 1
Die Dauer der allgemeinen Qualifizierung sollte mindestens 20 Lehreinheiten betragen. Davon umfasst der theoretische Teil mindestens 10 Lehreinheiten. Eine Lehreinheit beträgt 45 Minuten.
3.5.2 Zusatzqualifizierung - Stufe 2a
Die Dauer der Zusatzqualifizierung für Fahrerinnen und Fahrer von Teleskopstaplern mit drehbarem Oberwagen sollte mindestens 10 Lehreinheiten betragen. Davon umfasst der theoretische Teil mindestens 5 Lehreinheiten. Eine Lehreinheit beträgt 45 Minuten.
3.5.3 Zusatzqualifizierung - Stufe 2b
Die Dauer der Zusatzqualifizierung für den Einsatz von Teleskopstaplern als Hubarbeitsbühne sollte mindestens 10 Lehreinheiten betragen. Davon umfasst der theoretische Teil mindestens 5 Lehreinheiten. Eine Lehreinheit beträgt 45 Minuten.
3.5.4 Betriebliche bzw. baustellenbezogene Unterweisung - Stufe 3
Die Dauer der Unterweisung in der Stufe 3 richtet sich nach der Gerätebauart, nach dem Einsatzgebiet und nach den betrieblichen Verhältnissen.