DGUV Information 213-500 - Allgemeiner Teil - Von den Unfallversicherungsträgern anerkannte Analysenverfahren zur Feststellung der Konzentrationen krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen

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Abschnitt 3.4 - 3.4 Transport und Aufbewahrung der Proben

Transport und Aufbewahrung der Proben müssen so erfolgen, dass keine signifikanten Verluste, Kontaminationen und Veränderungen der Probe insbesondere durch Undichtigkeiten, Temperaturschwankungen, Lichteinwirkung, Feuchtigkeit und Vibrationen auftreten können. Verluste können durch das Mitführen von definiert dotierten Sammelphasen zur Probenahme und Kontaminationen durch die Analyse von nicht beaufschlagten Sammelphasen erkannt werden. Hinweise zur Lagerung der Proben sind in den Beschreibungen der einzelnen Methoden enthalten.