
Dach-, Zimmer- und Holzbauarbeiten (DGUV Information 201-054)
Anhangteil
Anhang 2 – Dachdeckerstühle
Dachdeckerstühle sind für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen gemäß Betriebssicherheitsverordnung z. B. geeignet, wenn sie z. B die nachfolgenden Anforderungen erfüllen:
- 1.
Holz als Werkstoff für Dachdeckerstühle die Gütebedingungen nach DIN 68362 "Holz für Leitern und Tritte; Gütebedingungen" erfüllt. Die Holzarten sind freigestellt,
- 2.
Dachdeckerstühle für eine Einzellast von 1,5 kN an ungünstigster Stelle bemessen sind,
- 3.
An Dachdeckerstühlen Verstelleinrichtungen zur Anpassung an unterschiedliche Dachneigungen vorhanden sind, die gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert werden können,
- 4.
Der Belagträger am äußeren Ende eine mindestens 60 mm hohe Aufkantung oder Ähnliches aufweist, die ein Abgleiten der Belagbohlen verhindert,
- 5.
An Dachdeckerstühlen keine Geländerpfosten für Seitenschutz wegen der durch sie entstehenden Kippgefahren angebracht werden können.