
Dach-, Zimmer- und Holzbauarbeiten (DGUV Information 201-054)
Anhangteil
Anhang 1 – Dachdecker-Auflegeleitern
Dachdecker-Auflegeleitern sind für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen gemäß Betriebssicherheitsverordnung z. B. geeignet, wenn:
- 1.
Holz als Werkstoff für Dachdecker-Auflegeleitern die Gütebedingungen nach DIN 68362 "Holz für Leitern und Tritte; Gütebedingungen" erfüllt. Die Holzarten sind freigestellt,
- 2.
Dachdecker-Auflegeleitern für eine Mannlast von 1,5 kN bemessen sind. Für Holzsprossen genügt ein ungeschwächter Querschnitt von 20 × 40 mm, wenn der lichte Abstand der Holme nicht mehr als 250 mm beträgt,
- 3.
Der lichte Abstand zwischen den Leiterholmen mindestens 190 mm beträgt.
Beträgt der Abstand weniger als 250 mm, müssen die Leitersprossen in ihrer Mitte eine Auftrittbreite von mindestens 38 mm - gemessen zwischen Oberfläche Holm und Oberkante Sprosse, senkrecht zur Leiterauflagefläche - ermöglichen, z. B. durch Aufwölbung der Sprossen,
- 4.
Die Leiterlänge in der Regel 3,00 m beträgt. Leiterabschnitte über 5,00 m Länge sind unzulässig. Leiterabschnitte dürfen durch geeignete Verbindungsmittel (z. B. Steckvorrichtungen, Knickgelenke) zu größeren Längen verbunden werden,
- 5.
Der Sprossenabstand 280 mm +/- 20 mm beträgt (von Achse zu Achse gemessen),
- 6.
Die ausreichende Bemessung der Verbindung zwischen Sprosse und Holm durch Versuche nachgewiesen werden kann. In keinem von mindestens 5 Versuchen darf die Sicherheit der Verbindung gegen Abscheren niedriger als 2,7 gegenüber der Bemessungslast von 1,5 kN liegen,
- 7.
Für Holzleitern als Schutzüberzüge nur durchscheinende Anstriche verwendet sind.