Abschnitt 3.2 - 3.2 Verkehrswege - Zugänge zu Arbeitsplätzen
3.2.1
Verkehrswege zum Erreichen von Arbeitsplätzen bei Dach- und Holzbauarbeiten müssen sicher begehbar sein.
Siehe § 10 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 38/39 "Bauarbeiten" |
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Sicher begehbar sind Verkehrswege, wenn
diese für die jeweilige Nutzung ausreichend tragfähig sind,
die Trittsicherheit durch geeignete Oberflächenbeschaffenheit gegeben ist
und
für ausreichende Beleuchtung gesorgt ist.
Gelattete Dachflächen bis zu einer Neigung von 75° für Dachziegel- oder Dachsteindeckungen nach Abschnitt 3.1.7 gelten als sicher begehbar.
3.2.2
Zugänge zu Arbeitsplätzen müssen als Treppen, Laufstege oder Aufzüge ausgeführt sein.
Siehe § 10 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 38/39 "Bauarbeiten" |
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3.2.3
Werden Laufstege als Verkehrswege verwendet, müssen diese mindestens 0,50 m breit sein.
Siehe § 10 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 38/39 "Bauarbeiten" |
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3.2.4
Als Zugänge zu hochgelegenen Arbeitsplätzen auf Gerüsten eignen sich Aufzüge, Transportbühnen, Treppen oder Leitern.
Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen sollten z. B. als Zugang zu Arbeitsplätzen auf Arbeits- und Schutzgerüsten während der Benutzung verwendet werden, wenn
über den Zugang umfangreiche Materialien transportiert werden,
die Aufstiegshöhe im Gerüst mehr als 10 m beträgt oder
umfangreiche Arbeiten ausgeführt werden.
Zu den umfangreichen Arbeiten zählen z. B.
die komplette Dachsanierung, wenn das Gerüst als Zugang zur Dachfläche genutzt wird.
Sind Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen aufgrund der baulichen Gegebenheiten oder aufgrund der Gerüstkonstruktion nicht einsetzbar, können an deren Stelle Leitern verwendet werden.
Bauliche Gegebenheiten, die den Einsatz von Leitern erforderlich machen, können z. B. sein:
Platzmangel zur Aufstellung eines Treppenturmes, z. B. im innerstädtischen Bereich, in Industrieanlagen,
Kircheneinrüstungen, wenn bis zur Traufe des Kirchendaches ein Treppenzugang und im Bereich der Turmspitze ein innen liegender Leitergang verwendet wird.
Siehe
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3.2.5
Anlegeleitern dürfen als Aufstiege verwendet werden, wenn
sie standsicher aufgestellt sind
oder
der zu überbrückende Höhenunterschied nicht mehr als 5,00 m beträgt.
Siehe
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3.2.6
Dachdecker-Auflegeleitern dürfen als Aufstiege auf geneigten Dachflächen verwendet werden.
Siehe
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3.2.7
Abweichend von Abschnitt 3.2.3 dürfen Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten nach DIN 18160-5 als Verkehrsweg für Inspektionsarbeiten verwendet werden.
Siehe
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