DGUV Information 201-054 - Dach-, Zimmer- und Holzbauarbeiten

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Verkehrswege - Zugänge zu Arbeitsplätzen

3.2.1
Verkehrswege zum Erreichen von Arbeitsplätzen bei Dach- und Holzbauarbeiten müssen sicher begehbar sein.

ccc_3468_01.jpgSiehe § 10 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 38/39 "Bauarbeiten"

Sicher begehbar sind Verkehrswege, wenn

  • diese für die jeweilige Nutzung ausreichend tragfähig sind,

  • die Trittsicherheit durch geeignete Oberflächenbeschaffenheit gegeben ist

    und

  • für ausreichende Beleuchtung gesorgt ist.

Gelattete Dachflächen bis zu einer Neigung von 75° für Dachziegel- oder Dachsteindeckungen nach Abschnitt 3.1.7 gelten als sicher begehbar.

3.2.2
Zugänge zu Arbeitsplätzen müssen als Treppen, Laufstege oder Aufzüge ausgeführt sein.

ccc_3468_01.jpgSiehe § 10 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 38/39 "Bauarbeiten"

3.2.3
Werden Laufstege als Verkehrswege verwendet, müssen diese mindestens 0,50 m breit sein.

ccc_3468_01.jpgSiehe § 10 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 38/39 "Bauarbeiten"

3.2.4
Als Zugänge zu hochgelegenen Arbeitsplätzen auf Gerüsten eignen sich Aufzüge, Transportbühnen, Treppen oder Leitern.

Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen sollten z. B. als Zugang zu Arbeitsplätzen auf Arbeits- und Schutzgerüsten während der Benutzung verwendet werden, wenn

  • über den Zugang umfangreiche Materialien transportiert werden,

  • die Aufstiegshöhe im Gerüst mehr als 10 m beträgt oder

  • umfangreiche Arbeiten ausgeführt werden.

Zu den umfangreichen Arbeiten zählen z. B.

  • die komplette Dachsanierung, wenn das Gerüst als Zugang zur Dachfläche genutzt wird.

Sind Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen aufgrund der baulichen Gegebenheiten oder aufgrund der Gerüstkonstruktion nicht einsetzbar, können an deren Stelle Leitern verwendet werden.

Bauliche Gegebenheiten, die den Einsatz von Leitern erforderlich machen, können z. B. sein:

  • Platzmangel zur Aufstellung eines Treppenturmes, z. B. im innerstädtischen Bereich, in Industrieanlagen,

  • Kircheneinrüstungen, wenn bis zur Traufe des Kirchendaches ein Treppenzugang und im Bereich der Turmspitze ein innen liegender Leitergang verwendet wird.

ccc_3468_01.jpgSiehe
  • TRBS 2121-1 - Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten,

  • DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten".

3.2.5
Anlegeleitern dürfen als Aufstiege verwendet werden, wenn

  • sie standsicher aufgestellt sind

    oder

  • der zu überbrückende Höhenunterschied nicht mehr als 5,00 m beträgt.

ccc_3468_01.jpgSiehe
  • § 4.2.2 der Technischen Regel für Betriebssicherheit, TRBS 2121-2 - Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Leitern in Verbindung mit

  • DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten",

  • § 10 Abs. 4 der DGUV Vorschrift 38/39 "Bauarbeiten".

3.2.6
Dachdecker-Auflegeleitern dürfen als Aufstiege auf geneigten Dachflächen verwendet werden.

ccc_3468_01.jpgSiehe

3.2.7
Abweichend von Abschnitt 3.2.3 dürfen Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten nach DIN 18160-5 als Verkehrsweg für Inspektionsarbeiten verwendet werden.

ccc_3468_01.jpgSiehe
  • § 10 der DGUV Vorschrift 38/39 "Bauarbeiten",

  • DIN 18160-5 Abgasanlagen - Teil 5: Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten - Anforderungen, Planung und Ausführung.