Abschnitt 4.2 - 4.2. Hilfe bei der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung
Vermitteln Sie Informationen über die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Ermittlung von Gefährdungen durch traumatische Ereignisse.
Die Risiko-Matrix (siehe Anlage 1) bietet die Möglichkeit, eine grobe Einschätzung zur Gefahrensituation durch traumatische Ereignisse im Unternehmen zu geben. Der Einsatz der Risiko-Matrix ersetzt jedoch in keinem Fall die Gefährdungsbeurteilung.
Ein gutes Beispiel für die zielgerichtete Gefährdungsbeurteilung zur Thematik ist die "Prüfliste Psychotrauma" der Unfallversicherung Bund und Bahn, die Sie in Anlage 2 finden. Die Liste enthält 17 Fragen in den 4 Kategorien:
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Leitet sich aus der Gefährdungsbeurteilung kein Handlungsbedarf ab, so brauchen keine weiteren Maßnahmen getroffen werden.
In jedem Falle sollte der Unternehmer aber, wie in § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz gefordert, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung entsprechend dokumentieren.