DGUV Information 209-083 - Silos für das Lagern von Holzstaub und -spänen - Bauliche Gestaltung, Betrieb

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Abschnitt 5.5 - 5.5 Standort

Die Späne-Lagerfläche muss nach DIN EN 12779 oberhalb des Erdbodens (Gelände) angeordnet sein.

Neue Siloanlagen für Holzstaub und -späne sollten - wo immer möglich - im Freien und von allen Seiten zugänglich aufgestellt sein.

Darüber hinaus müssen Zufahrtswege für schwere LKW (z. B. Feuerwehr, Späne-Entsorgung auch bei Notentleerung) vorgesehen werden.

Bei der Aufstellung müssen die vorgeschriebenen Emissionswerte (z. B. Lärm, Staub) an den Grundstücksgrenzen eingehalten werden.

Beim Betrieb von Silos für Holzstaub und -späne bestehen Brand- und Explosionsrisiken. Deshalb müssen bei der Standortwahl folgende Dinge berücksichtigt werden:

  • aus Brandschutzgründen Sicherheitsabstände zu benachbarten Gebäuden einhalten

  • Flammen- und Druckauswirkungen durch Explosionen auf benachbarte Gebäude sowie Arbeits- und Verkehrsbereiche (siehe hierzu auch Abschnitt 9 "Brand- und Explosionsschutz")

5.5.1 Freistehende Silos, Sicherheitsabstände zu anderen Gebäuden

  • Silos sollten, wegen der Wärmestrahlung im Brandfall und der Möglichkeit sie zu kühlen, in einem Sicherheitsabstand von mindestens 5 m zu anderen Gebäuden mit nichtbrennbarer Außenwand bzw. 10 m zu Gebäuden mit brennbarer Außenwand errichtet werden.

  • Wenn durch die Bauweise des Silos die Wärmestrahlung im Brandfall stark reduziert ist, wenn also das Silo die Anforderung "EW 90" erfüllt, ist ein Sicherheitsabstand von 1 m zu anderen Gebäuden ausreichend.

Hinweis
  • Silos aus Stahlblech können im Allgemeinen nur in größerem Abstand zu anderen Gebäuden aufgestellt werden.

Alle nachfolgend angegebenen Abstände sind Richtwerte. Die für die Baugenehmigung zuständige Behörde kann im Einzelfall andere Abstände zulassen oder festlegen.

Bei Unterschreitung des Sicherheitsabstandes gilt:

entweder

  • das Silo ist selbst feuerbeständig (F90 nach DIN 4102 bzw. REI90 nach DIN EN 13501); Türen - sofern auf benachbarte Gebäude gerichtet - müssen mindestens feuerhemmend T30 bzw. EI30 sein.

oder

  • das Gebäude muss innerhalb eines Schutzbereiches feuerbeständige Wände (F90 nach DIN 4102 bzw. REI90 nach DIN EN 13501)

  • und mindestens feuerhemmende Abschlüsse, z. B. Türen T30 bzw. EI30 haben,

  • und in einem Abstand von mindestens 5 bis 15 m (vom Silo aus gemessen) ist das Dach aus nichtbrennbarem Material, wie z. B. Stahlblech oder Kies, eingedeckt

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Abb. 5.2 Abstände zwischen Gebäude und Silo
Hinweis
Die Anforderungen des Brandschutzes gelten nur für die Teile des Silos bzw. der Öffnungen, die den Sicherheitsabstand zu benachbarten Gebäuden unterschreiten.

5.5.2 Silos an und in Gebäuden

  • Wände und Decken zwischen Silos und anderen Gebäudeteilen müssen feuerbeständig (F90 nach DIN 4102 bzw. REI90 nach DIN EN 13501) ausgeführt sein, und

  • mindestens feuerhemmende Abschlüsse haben, z. B. Türen T30 bzw. EI30-C.

  • Die Wände müssen darüber hinaus als Brandwände REI90-M ausgeführt werden, wenn sie einen Brandabschnitt bilden.

  • Mindestens eine Wand muss Gebäudeaußenwand sein.

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Abb. 5.3 Angebautes Silo
Erfahrungen aus Schadensfällen zeigen, dass Brände in "Spänekellern" in der Regel zu massiven Schäden im gesamten Betrieb führen. Es wird dringend empfohlen, in Kellerräumen nur stückiges oder brikettiertes Material zu lagern. Die Beschickung dieser "Spänekeller" (auch mit Hackschnitzeln) darf nur drucklos, d. h. ohne pneumatische Förderung erfolgen. In diesem Fall sind keine Explosionsschutzmaßnahmen notwendig. Brandschutzmaßnahmen sind jedoch immer durchzuführen.
Hinweis
Die Gebäudehülle von Silos muss so dimensioniert sein, dass sie dem reduzierten Explosionsdruck pred,max standhält. Dies gilt auch für Türen und Klappen an Zugängen. Näheres siehe auch Abschnitt 9.3