BetrSichV - Betriebssicherheitsverordnung

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Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)

Vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49(1)

Zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)

I n h a l t s ü b e r s i c h t§§
Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich und Zielsetzung1
Begriffsbestimmungen2
Abschnitt 2
Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
Gefährdungsbeurteilung3
Grundpflichten des Arbeitgebers4
Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel5
Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln6
Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln7
Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen8
Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln9
Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln10
Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle11
Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten12
Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber13
Prüfung von Arbeitsmitteln14
Abschnitt 3
Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen15
Wiederkehrende Prüfung16
Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen17
Erlaubnispflicht18
Abschnitt 4
Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit
Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen19
Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes20
Ausschuss für Betriebssicherheit21
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten22
Straftaten23
Übergangsvorschriften24
Anhänge
Besondere Vorschriften für bestimmte ArbeitsmittelAnhang 1
Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige AnlagenAnhang 2
Prüfvorschriften für bestimmte ArbeitsmittelAnhang 3

Artikel 1 der Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49)