DGUV Information 213-727 - Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen von Kfz in Prüfstellen amtlich anerkannter Überwachungsinstitutionen

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

Diese Empfehlungen gelten für Arbeitsbereiche in Prüfstellen amtlich anerkannter technischer Überwachungsorganisationen, in denen regelmäßig Hauptuntersuchungen (HU), Abgasuntersuchungen (AU) und Sicherheitsprüfungen (SP) sowie Einzelabnahmen an Kraftfahrzeugen (Kfz) durchgeführt werden. Sie legen Kriterien für die Einhaltung des Standes der Technik fest und geben Hilfestellungen für die Wirksamkeitsüberprüfung nach TRGS 402 [1]. Bei Einhaltung der genannten Kriterien kann auf regelmäßige Kontrollmessungen der unter Nr. 4 genannten Gefahrstoffe verzichtet werden.

Die Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen als Teil der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Kraftfahrzeugen ist gesetzlich in § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)[2] festgelegt.

Die Prüfung darf nur von autorisierten Stellen durchgeführt werden. Dazu zählen die amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüferinnen und Prüfer der technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr (TÜV, DEKRA) [3] sowie die Prüfstellen der nach Anlage VIIIb StVZO anerkannten Überwachungsorganisationen.

Die Durchführung von Abgasuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Kraftfahrzeugen darf auch durch die gemäß Anlage VIIIc der StVZO amtlich anerkannten Werkstätten erfolgen.