DGUV Information 214-046 - Sichere Waldarbeiten

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Abschnitt 4.8 - 4.8 Transport

Auf Fahrzeugen werden regelmäßig Materialien über öffentliche Straßen transportiert. Wenn es sich dabei um Gefahrgüter handelt, gelten die Gefahrgutvorschriften; diese finden sich u.a. in der "Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffart" (GGVSEB) und im "Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße" (ADR).

Das Nachfolgende ist einen Auszug aus dem sehr umfangreichen und häufigen Änderungen unterliegenden Vorschriftenwerk zum Gefahrguttransport. Verbindliche Auskünfte über die aktuell geltenden Vorschriften und zu Fragen der Auslegung erteilen die zuständigen Landesbehörden.

Bei der Waldarbeit werden vor allem Treibstoffe wie Diesel und Sonderkraftstoff transportiert. Weitere Gefahrgüter können z. B. Pflanzenschutzmittel, Flüssiggase und Sprühdosen sein.

4.8.1 Die Behälter und ihre Kennzeichnung

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Abb. 62 Kunststoffkanister für Sonderkraftstoff mit UN-Nummer

Behälter, in denen Gefahrgüter transportiert werden, müssen folgende Kriterien erfüllen:

  • Die Behälter müssen baumustergeprüft und für den zu transportierenden Stoff zugelassen sein.

  • Behälter müssen den zu erwartenden Beanspruchungen genügen und beim Transport verschlossen sein (Originalverschluss oder für den Transport zugelassene Befüllstutzen).

  • Kunststoffbehälter dürfen maximal 5 Jahre verwendet werden. Deshalb ist auf die Herstellungsprägung zu achten. Metallkanister können so lange benutzt werden, wie sie sicher und funktionstüchtig sind.

  • Die Behälter müssen folgendermaßen gekennzeichnet sein:

    • Gefahrstoffkennzeichnung entsprechend Kapitel 4.2.

    • Gefahrzettel nach GGVSEB für den Transport von entzündbaren flüssigen Stoffen,

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    • UN-Nummer (z. B. UN 1202 für Diesel oder UN 1203 für Sonderkraftstoff) für die Identifizierung von Gefahrgütern.

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    • Bei umweltgefährdenden Stoffen ist zusätzlich das rautenförmige Symbol "Fisch und Baum" zu verwenden, sofern:

      • flüssige Stoffe eine Menge von mehr als 5 Liter in der Verpackung (z. B. Kanister) einnehmen,

      • feste Stoffe eine Nettomasse von mehr als 5 kg je Verpackung besitzen.

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4.8.2 Transport kleiner Mengen

Bei der Waldarbeit werden i.d.R. geringe Mengen von Gefahrgütern transportiert. Daher können die Regelungen in Anspruch genommen werden, die Transporte zu erleichterten Bedingungen ermöglichen.

Werden die bei der Beförderung von Gefahrgütern festgelegte Höchstgrenzen nicht überschritten, ist eine Freistellung von bestimmten Gefahrgutvorschriften möglich.

Am weitreichensten ist die Freistellung, die Betriebe beim Transport von Arbeitsmaterialien zum Einsatzort in Anspruch nehmen können. Beförderungen, die zur internen und externen Versorgung durchgeführt werden (z. B. der Einkauf beim Großhändler), fallen nicht unter diese Regelung.

Eine Freistellung kann in Anspruch genommen werden, wenn

  • je Verpackung die Menge von 450 Liter "(Handwerkerregelung)" und

  • die Höchstmengen nach Abschnitt 1.1.3.6 ADR (1.000-Punkte-Regel) eingehalten werden.

Die Höchstmengen sind in der nachfolgenden Tabelle auszugsweise wiedergegeben.

BezeichnungStoff (UN)
Nummer
KategorieHöchst-
menge
Faktor
SonderkraftstoffUN 12032333 Liter3
Diesel, HeizölUN 120231.000 Liter1
Propan/Butan
(verflüssigt)
UN 19652333 kg3
Spraydosen
(brennbar)
UN 19502333 kg3
Spraydosen
(giftig)
UN 1950120 kg50
Gaskartuschen
(brennbar)
UN 20372333 kg3
sehr giftige Stoffeverschiedene1 *20 kg/Liter50
giftige Stoffeverschiedene2 *333 kg/Liter3

abweichende Kategorien sind möglich

Werden Stoffe verschiedener Kategorien gemeinsam transportiert, so wird die Menge mit den oben angegebenen Faktoren multipliziert, wobei die Höchstmengen und die 1.000 Punkte nicht überschritten werden dürfen.

Beispiel:

Beispiel 1
Es sollen transportiert werden: 100 Liter Sonderkraftstoff, 600 Liter Diesel und eine Gaskartusche von 30 kg.
100Liter Sonderkraftstoff100×Faktor 3=300 Punkte
600Liter Diesel600Faktor 1=600 Punkte
30kg brennbares Gas30×Faktor 3=90 Punkte
____________________________________________
990 Punkte
Da die Summe unter 1.000 Punkten liegt, liegt hier ein Transport unter erleichterte Bedingungen vor.

In diesem Fall sind nur die folgenden Punkte zu beachten:

  • Die Gefahrgüter müssen so gesichert sein, dass sie ihre Lage während der Beförderung nicht oder nur geringfügig verändern können (Ladungssicherung!).

  • Das Rauchen ist verboten.

Werden die Höchstmengen nach ADR eingehalten, aber mehr als 450 Liter pro Verpackung transportiert oder ein Transport zur Versorgung durchgeführt, muss zusätzlich ein Feuerlöscher mit min. 2 kg Pulver mitgeführt werden. Der Feuerlöscher muss alle 2 Jahre überprüft werden.

Beförderungspapiere sind bei Einhaltung der Handwerkerregelung nicht erforderlich.

Beispiel:

Beispiel 2
Es sollen transportiert werden: 150 Liter Sonderkraftstoff, 600 Liter Diesel und eine Gaskartusche von 30 kg.
150Liter Sonderkraftstoff150×Faktor 3=450 Punkte
600Liter Diesel600Faktor 1=600 Punkte
30kg brennbares Gas30×Faktor 3=90 Punkte
_____________________________________________
1140 Punkte
Da die Summe über 1.000 Punkten liegt, liegt hier kein Transport unter "erleichterte Bedingungen", sondern ein Gefahrguttransport vor.

4.8.3 Transport von Druckgasflaschen

Beim Transport von Flüssiggasflaschen, z. B. auch beim Umsetzen von Schutzwagen, sind nachfolgende Regelungen zu beachten:

  • Druckminderer oder sonstige Armaturen müssen abgeschraubt werden, bevor die Flüssiggasflaschen in das Fahrzeug eingeladen werden.

  • Zum Schutz der Flaschenventile dürfen die Flüssiggasflaschen nur mit aufgeschraubter Schutzkappe transportiert werden.

  • Flüssiggasflaschen sind gegen unzulässige Erwärmung zu schützen.

Beim Transport von Flüssiggasflaschen, Sprühdosen und Druckgaskartuschen in geschlossenen Fahrzeugen, muss für eine ausreichende Lüftung gesorgt werden. Das Rauchen ist verboten.

Beim Transport von Sprühdosen sind nachfolgende Regelungen zu beachten:

  • Verschlusskappe muss aufgesetzt werden.

  • Transport in Originalverpackung (Karton mit Gefahrgutkennzeichnung).

  • Sprühdosen müssen so befördert werden, dass sie sich nicht über 50°C erwärmen.

4.8.4 Unterweisung

Damit die Gefahrgutvorschriften beachtet werden, müssen ausreichende Kenntnisse darübervorhanden sein. Daher müssen alle Personen, die an der Beförderung von gefährlichen Stoffen beteiligt sind, eine ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechende detaillierte Unterweisung über die Vorschriften erhalten. Ziel der Unterweisung muss es sein, den Mitarbeitern die sichere Handhabung und die Notfallmaßnahmen zu verdeutlichen.

Die Unterweisung kann durch einen Gefahrgutbeauftragten oder den Vorgesetzten durchgeführt werden, sofern dieser die notwendigen Kenntnisse über die Gefahrgutvorschriften besitzt.

Über die Unterweisungen sind Bescheinigungen auszustellen, aus denen Zeitpunkt, Dauer und Inhalt der Schulung hervorgeht.

Unterweisungen sind auch dann erforderlich, wenn ausschließlich unter erleichterten Bedingungen befördert wird. Sie sind in regelmäßigen Abständen zu wiederholen.