TRBA 200 - TR Biologische Arbeitsstoffe 200

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Abschnitt 2 TRBA 200 - Fachkundeerfordernisse

(1) Die BioStoffV fordert eine Fachkunde für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Bei Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung wird darüber hinaus abhängig von der Schutzstufe zusätzlich die Fachkunde bei Beschäftigten (siehe Abschnitt 2.2) sowie die Benennung einer fachkundigen Person gefordert (siehe Abschnitt 2.3). Im Folgenden wird eine Übersicht über diese Fachkundeerfordernisse gegeben.

2.1 Gefährdungsbeurteilung

(1) Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) [3] in Verbindung mit § 4 BioStoffV ist die Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber oder einer anderen verantwortlichen Person (§ 13 ArbSchG) durchzuführen. Sie muss für alle Tätigkeiten mit Biostoffen fachkundig erfolgen (§ 4 BioStoffV). Verfügt die verantwortliche Person nicht selber über die erforderliche Fachkunde, so hat sie sich fachkundig beraten zu lassen. Dies gilt auch für die Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.

Hinweis: Eine Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung ist in der TRBA 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" [4] zu finden.

Fachkunde wird benötigt für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei allen Tätigkeiten mit Biostoffen
ohne
Schutzstufenzuordnung
mit
Schutzstufenzuordnung
z. B.:
  • in der Abwasser- und Abfallwirtschaft,

  • in der Land- und Forstwirtschaft,

  • bei Reinigungs- und Sanierungsarbeiten,

  • in Biogasanlagen,

  • in der Veterinärmedizin,

  • in Betrieben der Futter- und Nahrungsmittelproduktion einschließlich Schlachtbetrieben.

Schutzstufen 1-4
  • in Laboratorien,

  • in der Versuchstierhaltung,

  • in der Biotechnologie,

  • in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes.

(2) Die jeweiligen Anforderungen sind in Abschnitt 4 aufgeführt.

2.2 Fachkundige Beschäftigte

(1) In Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie dürfen Beschäftigte Zugang zu Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4 nur erhalten, wenn sie dazu berechtigt, fachkundig und zuverlässig sind und dürfen Tätigkeiten der Schutzstufen 3 oder 4 nur ausüben, wenn sie anhand von Arbeitsanweisungen eingewiesen und geschult wurden (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 BioStoffV).

(2) In Einrichtungen des Gesundheitsdienstes dürfen Beschäftigte Tätigkeiten der Schutzstufen 3 oder 4 nur ausüben, wenn sie fachkundig sind und darüber hinaus anhand von Arbeitsanweisungen eingewiesen und geschult wurden (§ 11 Absatz 6 BioStoffV).

Fachkunde bei Beschäftigten ist erforderlich
bei Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4für den Zugang zu Biostoffen der Risikogruppen 3 oder 4
  • in Laboratorien,

  • in der Versuchstierhaltung,

  • in der Biotechnologie,

  • in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes.

  • in Laboratorien,

  • in der Versuchstierhaltung,

  • in der Biotechnologie.

(3) Die jeweiligen Anforderungen sind in Abschnitt 5 aufgeführt.

2.3 Benannte fachkundige Person

(1) Der Arbeitgeber hat eine fachkundige Person zu benennen, bevor

  • Tätigkeiten der Schutzstufe 3 (ausgenommen hiervon sind Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind) oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie (§ 10 Absatz 2 BioStoffV) oder

  • Tätigkeiten der Schutzstufe 4 in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes (Sonderisolierstationen) (§ 11 Absatz 7 Nummer 3 BioStoffV)

aufgenommen werden. Die benannte fachkundige Person berät den Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung und in sonstigen sicherheitstechnisch relevanten Fragestellungen, sie unterstützt bei der Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen und bei der Durchführung der Unterweisung. Außerdem überprüft sie die Einhaltung der Schutzmaßnahmen.

Eine fachkundige Person ist zu benennen bei Tätigkeiten der
Schutzstufen 3 und 4Schutzstufe 4
  • in Laboratorien,

  • in der Versuchstierhaltung,

  • in der Biotechnologie.

  • in Sonderisolierstationen

(2) Die jeweiligen Anforderungen sind in Abschnitt 6 aufgeführt.