DGUV Vorschrift 2 EUK - Betriebsärzte und Fachkräfte für die Arbeitssicherheit - Unfallverhütungsvorschrift

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Anlage 3 - Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten

(zu § 2 Abs. 4)

1.
Allgemeines

Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.

Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

2.
Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen

Die Motivations- und Informationsmaßnahmen gliedern sich in:

  • Motivation und branchenneutrale Information (min. 16 LE *),

  • Branchenspezifische Informationsmaßnahmen (min. 8 LE *),

  • Fortbildungsmaßnahmen (min. 8 LE *).

Die Motivation und branchenneutrale Information und die branchenspezifischen Informationsmaßnahmen sind längstens innerhalb von 3 Jahren zu absolvieren. Fortbildungsmaßnahmen sind jeweils nach spätestens 5 Jahren zu wiederholen.

Themen der Motivation und branchenneutralen Information sind:

  • Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz,

  • Arbeitsschutz als Unternehmensziel/Führungsaufgabe,

  • Wirtschaftliche Aspekte von Sicherheit und Gesundheitsschutz,

  • Institutionen im Arbeitsschutz,

  • Arbeits- und Wegeunfälle, Berufskrankheiten,

  • Betrieblicher Arbeitsschutz,

  • Psychologische Aspekte der Gefahrenwahrnehmung und des sicheren Verhaltens,

  • Organisation der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Ersten Hilfe,

  • Vorgehensweise bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen,

  • Unterweisung und Motivation,

  • Betriebsanweisungen,

  • Entwicklung von Handlungsprogrammen für den Unternehmer,

  • Kriterien für die Inanspruchnahme bedarfsgerechter betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Betreuung.

Themen der branchenspezifischen Informationsmaßnahmen bewegen sich im Rahmen der nachstehenden Sachgebiete, wobei den sicherheitstechnischen und gesundheitlichen Erfordernissen der jeweiligen Branche gleichermaßen Rechnung getragen wird. Die Unternehmensstruktur und die betrieblichen Gefährdungen der Kleinunternehmen werden berücksichtigt.

Folgende Themenkreise sind vorgesehen:

  • Maschinen und maschinelle Einrichtungen,

  • Verfahrenstechnische Anlagen,

  • Innerbetrieblicher Transport und Verkehr,

  • Arbeitsplätze/Bauliche Einrichtungen,

  • Gefahrstoffe,

  • Brand- und Explosionsschutz,

  • ergonomische Fragestellungen,

  • psychische Belastungen,

  • Betreiben von Eisenbahnen,

    • Netzinstandhaltung,

    • Eisenbahnbetrieb,

    • Fahrzeuginstandhaltung,

  • Büroarbeitsplätze,

  • Kassenarbeitsplätze.

Der Fortbildung dienen insbesondere die von der Eisenbahn-Unfallkasse durchgeführten Fachseminare. Die Fortbildung wird von der Eisenbahn-Unfallkasse unter Berücksichtigung der Branche und des Gefährdungspotenzials gesteuert.

3.
Bedarfsorientierte Betreuung

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

  • Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,

  • Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,

  • grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,

  • Einführung neuer Arbeitsverfahren,

  • Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,

  • Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,

  • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten,

  • Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,

  • Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.

Weitere Anlässe für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

  • Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren

    oder

  • Zusammenarbeit mit Fremdunternehmen.

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

  • eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,

  • die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, Beurteilungen und Beratungen,

  • Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen,

  • Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder-)Eingliederung von Rehabilitanden,

  • die Häufung gesundheitlicher Probleme,

  • das Auftreten posttraumatischer Belastungszustände.

Weiterer Betreuungsbedarf kann aufgrund betriebsspezifischer Gegebenheiten im Rahmen der Überwachung und Beratung durch den Unfallversicherungsträger festgestellt werden. Basis dazu sind die im Betrieb durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen anhand der von dem Unfallversicherungsträger zur Verfügung gestellten branchenspezifischen Checklisten. Die Gefährdungsbeurteilung muss neben dem Regelbetrieb auch den Störungsfall umfassen.

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.

4.
Schriftliche Nachweise

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten:

  • Teilnahmenachweis an den Maßnahmen zur Motivation, Information sowie der Fortbildung,

  • aktuelle Unterlagen über die im Betrieb durchgeführte Gefährdungsbeurteilung,

  • die Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

1 LE (Lehreinheit) = 45 min.