DGUV Information 208-039 - Kanalläger mit Satellitenfahrzeugen Handlungshilfe zur Risiko- und Gefährdungsbeurteilung

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Abschnitt 8 - 8 Betriebsanleitung

Zu jeder Maschine gehört eine Betriebsanleitung oder weitere schriftliche Anweisungen, die vom Hersteller geliefert werden. Diese müssen beispielsweise Angaben enthalten zu

  • Transport, Handhabung und Lagerung der Maschine,

  • Installation, Inbetriebnahme, z. B.

    • zulässige Umgebungsbedingungen,

    • falls nötig, Empfehlungen zu vom Benutzer zu treffenden Schutzmaßnahmen (z. B. zusätzliche Schutzeinrichtungen, Sicherheitsabstände),

  • der Maschine selbst, z. B.

    • Beschreibung der Maschine, des Zubehörs, der trennenden und/oder nicht trennenden Schutzeinrichtungen,

    • den kompletten vorgesehenen Anwendungsbereich und mögliche verbotene Anwendungen,

    • schematische Darstellungen der Sicherheitsfunktionen.

  • Verwendung der Maschine, z. B.

    • bestimmungsgemäße Verwendung,

    • Betriebsarten und -mittel zum Stillsetzen, besonders Stillsetzen im Notfall,

    • Risiken, die durch konstruktive Schutzmaßnahmen nicht beseitigt werden konnten,

    • besondere Risiken, die bei bestimmten Verwendungen und bei Benutzung von bestimmtem Zubehör entstehen können sowie die dafür benötigten Schutzeinrichtungen,

    • verbotenen Anwendungen und vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendungen,

    • Fehlererkennung und -ortung, Reparatur und erneutes Inbetriebsetzen,

    • persönlicher Schutzausrüstung, die benutzt werden muss und die erforderliche Ausbildung.

  • Instandhaltung der Maschine, z. B.

    • hinsichtlich der Sicherheitsfunktionen Art und Häufigkeit der Inspektionen,

    • Anweisungen zu Instandhaltungsarbeiten.

  • Außerbetriebnahme, Abb.au und Entsorgung.

  • Angaben für den Notfall.