DGUV Information 208-031 - Einsatz von Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen mit Hubmast

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Abschnitt 1 - 1 Einleitung

Immer wieder ergibt sich in Betrieben die Notwendigkeit, Inventurarbeiten durchzuführen oder an hochgelegene Aggregate, Beleuchtungskörper, Leitungen, Ventile und dergleichen zu Reparatur- und Wartungszwecken heranzukommen. Für derartige Arbeiten wird oftmals eine Arbeitsbühne auf den Gabelzinken von Flurförderzeugen mit Hubmast (Gegengewichtstapler (Gabelstapler), Schubmaststapler, Regalstapler, Dreiseitenstapler oder Regalflurförderzeuge) angebracht, um Personen in die entsprechende Arbeitsposition zu bringen.

Anmerkung
Alle in dieser Information beschriebenen Sachverhalte gelten nur für Arbeitsbühnen, die mit den Gabeln von Flurförderzeugen mit Hubmast aufgenommen werden (d. h., dass z. B. Teleskopstapler von diesen Regelungen ausgenommen sind, da für diese andere und ggf. weiter gehende Maßnahmen erforderlich sind). Mitgänger-Flurförderzeuge sind keine Flurförderzeuge im Sinne dieser Information. Mitgänger-Flurförderzeuge sind grundsätzlich nicht für den Einsatz mit Arbeitsbühnen geeignet.