DGUV Information 208-040 - Beschaffen und Betreiben von Fahrzeughebebühnen Empfehlung zum sicheren Betrieb von Fahrzeughebebühnen Installation, Inbetriebnahme, Wartung und Prüfung Pflichten des Betreibers

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Abschnitt 2 - 2 Welche Pflichten hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter (z.B. Importeur, Handelsvertreter)?

Fahrzeughebebühnen unterliegen dem Anwendungsbereich der EG-Maschinenrichtlinie. Diese enthält allgemeine Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen, sodass Hersteller diese Richtlinie erfüllen müssen, um Fahrzeughebebühnen in Verkehr bringen zu dürfen. Die Maschinenrichtlinie wird für Fahrzeughebebühnen konkretisiert durch die DIN EN 1493 "Fahrzeug-Hebebühnen".

An jeder Fahrzeughebebühne, die in Verkehr gebracht wird, muss vom Hersteller bzw. dessen Bevollmächtigten die CE-Kennzeichnung angebracht sein. Weiterhin muss eine EG-Konformitätserklärung (Hinweis auf angewendete Richtlinien und Normen) mitgeliefert werden. Über die Typenbezeichnung auf dem Fabrikschild ist nachvollziehbar, ob die EG-Konformitätserklärung für die betreffende Fahrzeughebebühne gilt.