
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen (TRBA 213)
Abschnitt 2 TRBA 213 – Begriffsbestimmungen
2.1 Abfallsammlung
Abfallsammlung im Sinne dieser TRBA ist die fahrzeuggebundene Sammlung von Siedlungsabfällen und getrennt gesammelten Verpackungsabfällen einschließlich der Beförderung bis zur Entleerung des Sammelfahrzeugs.
2.2 Siedlungsabfälle
Siedlungsabfälle sind Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen, einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen, gemäß Kapitel 20 nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) [1]. Dazu gehören z. B. gemischte Siedlungsabfälle, getrennt gesammeltes Altpapier, biologisch abbaubare Abfälle, Sperrmüll und haushaltsabfallähnliche Gewerbeabfälle.
2.3 Getrennt gesammelte Verpackungsabfälle
Getrennt gesammelte Verpackungsabfälle umfassen die AVV-Schlüsselnummergruppe 15 01 (Verpackungen einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle). Dazu gehören z. B. solche aus Papier und Pappe, aus Kunststoff, Metalle oder gemischte Verpackungen.
2.4 Behälter
Behälter im Sinne dieser TRBA sind feste Abfallsammelgefäße in Abgrenzung zu Abfallsäcken.
2.5 Biostoffe
Der Begriff Biostoffe (Biologische Arbeitsstoffe) ist in der Biostoffverordnung (BioStoffV) abschließend definiert [2]. Im weitesten Sinne handelt es sich dabei um Mikroorganismen und Parasiten, die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen beim Menschen hervorrufen können.
2.6 Sonstige Begriffe
Im Übrigen sind in dieser TRBA die Begriffe so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)" der Ausschüsse für Betriebssicherheit, Biologische Arbeitsstoffe und Gefahrstoffe (ABS, ABAS und AGS) bestimmt sind [3].