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Abschnitt 1 TRBA 213, Anwendungsbereich
Abschnitt 1 TRBA 213
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen (TRBA 213)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen (TRBA 213)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRBA 213
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 1 TRBA 213 – Anwendungsbereich

Diese TRBA gilt für Tätigkeiten bei der Abfallsammlung, die mit einer Exposition gegenüber Biostoffen einhergehen können und beschreibt Schutzmaßnahmen zur Reduzierung der Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten.