
Abschnitt 1 TRBA 213
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen (TRBA 213)
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen (TRBA 213)
Bundesrecht
Abschnitt 1 TRBA 213 – Anwendungsbereich
Diese TRBA gilt für Tätigkeiten bei der Abfallsammlung, die mit einer Exposition gegenüber Biostoffen einhergehen können und beschreibt Schutzmaßnahmen zur Reduzierung der Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten.