Art. 1 ADR
Im Sinne dieses Übereinkommens sind zu verstehen
- a)unter "Fahrzeugen" die Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge], Sattelkraftfahrzeuge [Sattelmotorfahrzeuge], Anhänger und Sattelanhänger im Sinne des Artikels 4 des Abkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 mit Ausnahme der Fahrzeuge, die den Streitkräften einer Vertragspartei gehören oder für die diese Streitkräfte verantwortlich sind,
- b)unter "gefährlichen Gütern" die Stoffe und Gegenstände, deren internationale Beförderung auf der Straße die Anlagen A und B verbieten oder nur unter bestimmten Bedingungen zulassen,
- c)unter "internationaler Beförderung" jede Beförderung auf dem Gebiet mindestens zweier Vertragsparteien mit den unter a) bezeichneten Fahrzeugen.