DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

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Abschnitt 8.6 - 8.6 Schutzkleidung

Entsprechend der jeweiligen Gefährdung ist geeignete Schutzkleidung zu tragen.

Wenn auf Grund einer erhöhten Brandgefahr Schutzkleidung aus schwer entflammbarem Material getragen werden muss, ist es notwendig, dass die unter der Schutzkleidung getragene Kleidung aus nicht aufschmelzenden Textilien besteht.

Siehe auch Regel "Benutzung von Schutzkleidung" (BGR/GUV-R 189).