DGUV Information 205-006 - Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre

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Abschnitt 8 - 8 Prüfungen

Prüfpflicht

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat Sauerstoffreduzierungsanlagen durch befähigte Personen (siehe Betriebssicherheitsverordnung) prüfen zu lassen.

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat die Sauerstoffreduzierungsanlagen unverzüglich einer außerordentlichen Prüfung durch befähigte Personen zu unterziehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit haben können. Ist aufgrund festgestellter Mängel mit einer Gefahr für Personen zu rechnen, muss die Sauerstoffreduzierungsanlage außer Betrieb genommen werden. Der Brandschutz ist dann durch geeignete Ersatzmaßnahmen sicher zu stellen.

Bei festgestellten Mängeln hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin der Sauerstoffreduzierungsanlage für die Beseitigung der aufgezeigten Mängel zu sorgen.

Prüfungen

Abnahmeprüfung

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat die Sauerstoffreduzierungsanlage nach Errichtung oder nach wesentlichen Änderungen der Anlage einer Abnahmeprüfung durch den Hersteller/Errichter oder durch eine befähigte Person zu unterziehen. Diese Prüfung muss vor Inbetriebnahme erfolgt sein.

Regelmäßige Prüfungen

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat die ordnungsgemäße Funktion von Sauerstoffreduzierungsanlagen mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person prüfen zu lassen. Besondere betriebliche Gegebenheiten können häufigere Prüfungen erforderlich machen.

Nachweis der Prüfungen

Die Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Prüfbericht festzuhalten. Die Aufzeichnungen über die Abnahmeprüfungen sind über die gesamte Betriebszeit der Sauerstoffreduzierungsanlage aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die regelmäßigen Prüfungen sind mindestens 4 Jahre lang aufzubewahren. Eine Speicherung auf EDV-Datenträgern ist zulässig. Die Unterlagen sind auf Verlangen den zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen.