DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 25.6 - 25.6 Entfernen von Staubanhaftungen

Nach dem Laborieren, spätestens vor dem Verpacken, müssen alle Zündmittel frei von Explosivstoffstaub sein. Der Explosivstoffstaub muss in geeigneten Vorrichtungen aufgefangen werden.

Das Entfernen des losen Explosivstoffstaubes kann z. B. durch Abrollen der Gegenstände über ein Sieb erfolgen.

Der Explosivstoffstaub kann z. B. in Wasser oder Sägespänen aufgenommen werden.