Abschnitt 23.5 - 23.5 Freihalten des Behälterdeckels von Explosivstoffen
Die Auflagefläche für den Deckel auf dem Rand des Behältnisses nach Unterkapitel 23.4 dieses Kapitels muss von Explosivstoff freigehalten werden.
Die Auflagefläche für den Deckel auf dem Rand des Behältnisses nach Unterkapitel 23.4 dieses Kapitels muss von Explosivstoff freigehalten werden.