DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 23.2 - 23.2 Feuchthalten des Mischgutes

Durch Maßnahmen, die von der Unternehmerin oder vom Unternehmer festzulegen sind, ist die Einhaltung eines stoffspezifischen Feuchtigkeitsgehaltes im Mischgut sicherzustellen; dabei ist vor der Zugabe der Zündstoffe die Flüssigkeit im Mischgefäß vorzulegen.

Die Einhaltung eines stoffspezifischen Feuchtigkeitsgehaltes der zu mischenden Zündstoffe kann durch Zugabe von Wasser oder anderen Flüssigkeiten in das Mischgut erreicht werden, so dass der festgelegte Grenzwert nicht unterschritten wird.