DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 12 - 12 Minimierung von Mengen und Begrenzung der Versichertenzahl

Können gefährliche Arbeitsvorgänge aus verfahrenstechnischen Gründen nicht "unter Sicherheit" durchgeführt werden, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer dafür zu sorgen, dass hierbei die Menge an Explosivstoff auf das für den Fortgang der Arbeit unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. An solchen Arbeitsplätzen darf er nur jeweils einen Versicherten beschäftigen.

Verfahrenstechnische Gründe können z. B. vorliegen beim

  • Beschicken und Entleeren von Einrichtungen zum Fällen, Abtrennen und Waschen von Zündstoffen,

  • Abwiegen von trockenen Zündstoffen,

  • Tragen, Fahren und Abstellen von Zündstoffen,

  • Aufgeben von Zündstoffen aus Dosier-, Misch-, Sieb-, Trockenvorrichtungen,

  • Herstellen von Versuchs- oder Einzelmustern.