Abschnitt 8.3 - 8.3 Durchreicheöffnungen
Beim Laborieren der Zündstoffe von Hand muss der Dosier- vom Pressraum durch Schutzwände mit Durchreicheöffnungen für die Ladewerkzeuge getrennt sein. Die Durchreicheöffnungen müssen einen zwangsweisen Verschluss haben.