DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.8 - 3.8 Arbeitsplätze

3.8.1 Erdung von Arbeitsplätzen

Arbeitsplätze müssen so eingerichtet sein, dass keine gefährlichen elektrostatischen Aufladungen, die zur Zündung führen können, auftreten.

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B. die Arbeitsflächen von Arbeitstischen und anderen Einrichtungen des Arbeitsplatzes elektrostatisch ableitfähig und geerdet sind.

Siehe auch TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen".

3.8.2 Schwer brennbare Werkstoffe für Einrichtungen

In Räumen, in denen mit losem Zündstoff, Zünd- oder Anzündsätzen gearbeitet wird oder Staub dieser Stoffe auftreten kann, müssen Arbeitstische und Gestelle aus schwer brennbarem Werkstoff bestehen.

Schwer brennbare Werkstoffe sind z. B. mit einem zugelassenen flammenhemmenden Mittel getränktes oder mit einem schwer brennbaren Beschichtungsstoff lackiertes Holz.

3.8.3 Oberflächen von Arbeitstischen

Arbeitstische müssen eine glatte, fugenlose Tischfläche haben. Tischflächen aus Metall müssen mit einer stoßdämpfenden Auflage belegt sein; dabei muss ein Eindringen von Zündstoff, Zünd- oder Anzündsatz zwischen Tischfläche und der Auflage verhindert sein.

Bewährt haben sich auch Arbeitstische mit Sperrholz-Tischplatten und Rahmen-Unterbau aus Holz.

3.8.4 Abschirmbleche an Arbeitstischen

Die den Versicherten zugewandte Seite von Arbeitstischen muss beim Umgang mit trockenem Zündstoff mit einer nach unten abschirmenden Schutzeinrichtung versehen sein.

Es ist zweckmäßig, ein zusätzliches Entlastungsvolumen vorzusehen, z. B. eine Grube unter dem Tisch. Die Schutzeinrichtung kann z. B. eine Platte aus Stahlblech sein.

3.8.5 Staubschutz für Waagen

Bewegliche Teile von Waagen müssen gegen das Eindringen von Explosivstoffstaub geschützt sein.