DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Dächer

Dächer von Gebäuden in Ausblasebauart mit leichter Dachausführung müssen so ausgeführt sein, dass sie bei einer Explosion nicht ins Innere des Gebäudes fallen.

Dies kann z. B. erreicht werden, wenn unter dem Dach Unterzüge aus Stahlrohr angebracht werden. Solche Unterzüge werden erfahrungsgemäß infolge ihres geringen Widerstandes nicht fortgeschleudert.