DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 3.1 - 3 Besondere bauliche Einrichtungen
3.1 Einzelgebäude

3.1.1 Einzelgebäude in Bauart als Gebäude mit Explosionsgefahr

Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude vorhanden sein, die in der Bauart als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sind:

  1. 1.

    Fällen, Abtrennen und Waschen der Zündstoffe,

  2. 2.

    Trocknen und Sieben der Zündstoffe,

  3. 3.

    Sieben, Wiegen und Trockenmischen der Zündstoffe, Zünd- und Anzündsätze,

  4. 4.

    Nasswiegen und Nassmischen der Zündstoffe, Zünd- und Anzündsätze,

  5. 5.

    Abstellen der Explosivstoffe,

  6. 6.

    Laborieren der Explosivstoffe,

  7. 7.

    Laborieren von Gegenständen mit Zündstoff,

  8. 8.

    Abstellen von Gegenständen mit Zündstoff,

  9. 9.

    Prüfen von Zündmitteln.

3.1.2 Zeitlich gestaffelte Arbeitsgänge

Abweichend von Abschnitt 3.1.1 dieses Unterkapitels können die in den Nummern 1 bis 3 genannten Arbeitsgänge in einem Raum erfolgen, wenn diese zeitlich nacheinander an einer Charge ausgeführt werden.

3.1.3 Wiegeräume mit Widerstandswänden

Räume zum Abwiegen von explosionsgefährlichen Rohstoffen müssen von anderen Arbeitsräumen durch Widerstandswände abgetrennt sein.

3.1.4 Abstellräume in Einzelgebäuden

Abweichend von Abschnitt 3.1.1 Nummern 5 und 8 dieses Unterkapitels dürfen in den Einzelgebäuden nach Abschnitt 3.1.1 Nummern 1 bis 4, 6, 7 und 9 dieses Unterkapitels Abstellräume vorhanden sein, die von Nachbarräumen durch Wände, die eine Brand- oder Explosionsübertragung verhindern, abgetrennt sind.

3.1.5 Zusammenhängende Gebäude

Gebäude für Tätigkeiten nach Abschnitt 3.1.1 Nummern 1 bis 5 dieses Unterkapitels dürfen zusammenhängend errichtet sein, wenn der Fertigungsablauf dies erfordert und durch Widerstandswände eine Explosionswirkung auf andere Gebäudeteile verhindert ist.

Für Widerstandswände kommt z. B. Sandwichbauweise in Frage.

3.1.6 Verschiedene Tätigkeiten in einem Raum

Abweichend von Abschnitt 3.1.1 dieses Unterkapitels dürfen die in den Nummern 6 bis 9 genannten Tätigkeiten in zusammenhängenden Gebäuden oder in einem Einzelgebäude ausgeführt werden, wenn der Fertigungsablauf dies erfordert und durch geeignete Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass Brand- und Explosionswirkungen zwischen den einzelnen Arbeitsplätzen verhindert sind.

Geeignete Schutzmaßnahmen sind z. B. Begrenzung der Aufgabe-, Dosier- und Laboriermenge an Explosivstoff, Abschirmung der Laborierstellen, Zwangsverriegelung, Zwangsabschaltung.