Abschnitt 18.3 - 18.3 Einarbeiten in wasserfeuchtem Zustand
Einrichtungen zum Einarbeiten von Zuschlagstoffen in wasserfeuchtem Zustand dürfen in Gebäuden nach Unterkapitel 3.1 Nr. 1, 2 und 8 dieses Teils der Regel vorhanden sein.
Einrichtungen zum Einarbeiten von Zuschlagstoffen in wasserfeuchtem Zustand dürfen in Gebäuden nach Unterkapitel 3.1 Nr. 1, 2 und 8 dieses Teils der Regel vorhanden sein.