DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 16.5 - 16.5 Ausnahmen beim manuellen Zerkleinern

Bestehen Zweifel darüber, ob Explosivstoffe aufgrund ihrer Empfindlichkeit von Hand zerkleinert werden dürfen, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer auf Verlangen des zuständigen Unfallversicherungsträgers eine Stellungnahme eines anerkannten Prüfinstitutes einzuholen.

Bestehen hinsichtlich der Zuordnung zu einer Gefahrgruppe Zweifel, so entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

Soweit es sich um Explosivstoffe handelt, die ausschließlich für eine militärische Verwendung bestimmt sind, kann an die Stelle der Bundesanstalt die zuständige Stelle der Bundeswehr treten.