Abschnitt 16.2 - 16.2 Zerkleinerungsverfahren
Gegossene oder gepresste Explosivstoffe dürfen mit thermischen oder mechanischen Verfahren, zwecks Weiterverarbeitung, zerkleinert werden.
Gegossene oder gepresste Explosivstoffe dürfen mit thermischen oder mechanischen Verfahren, zwecks Weiterverarbeitung, zerkleinert werden.