Abschnitt 16.1 - 16 Zerkleinern gegossener oder gepresster Explosivstoffe zum Weiterverarbeiten
16.1 Verhinderung von Explosionsübertragung beim Zerkleinern
Anlagen zum maschinellen Zerkleinern müssen so aufgestellt und eingerichtet sein, dass eine Explosionsübertragung auf andere Räume verhindert ist.