Abschnitt 15.8 - 15.8 Verfahrensparameter zum Pressen
Die Bedingungen für das Pressen sind von der Unternehmerin oder vom Unternehmer stoff- und verfahrensspezifisch festzulegen.
Die Bedingungen für das Pressen sind von der Unternehmerin oder vom Unternehmer stoff- und verfahrensspezifisch festzulegen.