DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 15.1 - 15 Pressen
15.1 Ausnahme für Presshäuser

Abweichend von Teil I, Abschnitt 4.2.2 darf das Einzelgebäude nach Unterkapitel 3.1 Nr. 7 dieses Teils der Regel für Vorratsbehälter mit Explosivstoff zur Beschickung von Pressen in einem besonderen Obergeschoss aufgestellt sein, wenn die Zwischendecke gegen Pressenexplosionen widerstandsfähig ist und Zwischenwände zwischen den Explosivstoffvorratsbehältern eine Brandübertragung verhindern. Für eine ausreichende Druckentlastung durch Ausblaseflächen muss gesorgt sein.

Zu den Pressen gehören auch Extruder.

Siehe auch Abschnitt 5.2.1 in Teil II-1 dieser Regel.