Abschnitt 14.4 - 14.4 Leitungen für Explosivstoffförderung
Schmelz-, Misch- und Gießkessel dürfen nur durch kurze und geradlinig geführte Förderleitungen unmittelbar miteinander verbunden sein.
Siehe auch Abschnitte 4.4.1 und 4.4.2 in Teil II-1 dieser Regel.