Abschnitt 9.2 - 9.2 Tätigkeit unter Sicherheit beim Isolieren
Werden Explosivstoffe unter Verwendung von Druckfiltern isoliert und gewaschen, hat dies "unter Sicherheit" zu erfolgen. Satz 1 gilt nicht, sofern die Verwendung der Druckfilter nicht zu einer Erhöhung der Explosionsgefahr führt.