Abschnitt 11.6 - 11.6 Wiedergewonnene Sprengstoffe
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat wiedergewonnene Sprengstoffe daraufhin zu prüfen, ob diese sicherheitstechnisch ohne zusätzliche Gefährdung der Versicherten weiterverarbeitet werden können. Er hat Verfahrensweise und Qualitätsanforderungen festzulegen.
Wiedergewonnene Sprengstoffe sind z. B. Fehlchargen mit Abweichungen von der Sollzusammensetzung.