DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 11.1 - 11 Besondere Anforderungen für Sprengstoffe
11.1 Einteilung der Sprengstoffe

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die unter den Geltungsbereich dieser Regel fallenden Sprengstoffe den Untergruppen A 1, A 2, B 1 oder B 2 zuzuordnen.

Bestehen Zweifel über die Zuordnung, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer auf Verlangen des zuständigen Unfallversicherungsträgers oder der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde eine gutachtliche Äußerung eines anerkannten Prüfinstituts einzuholen.

Untergruppen A 1 bis B 2 siehe Kapitel 2 Nr. 5 und 6 dieses Teils sowie Anhang 5 dieser Regel.

Das Zuordnen der Sprengstoffe zu den Untergruppen geschieht nach Maßgabe der rechtsverbindlichen Prüfverfahren.

Beispiele für die Gruppeneinteilung siehe Anhang 5 dieser Regel.

Anerkannte Prüfinstitute sind z. B. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). Soweit es sich um Explosivstoffe handelt, die ausschließlich für militärische Verwendung bestimmt sind, kann an die Stelle der Bundesanstalt die zuständige Stelle der Bundeswehr treten.