Abschnitt 10.3 - 10.3 Herstellen von Zubereitungen
10.3.1 Qualität der Rohstoffe
Rohstoffe sind in der erforderlichen Qualität in die Mischgefäße einzufüllen.
10.3.2 Temperaturen bei der Herstellung von sprengölhaltigen Zubereitungen
Die Verarbeitungstemperatur ist stoff- und verfahrensspezifisch festzulegen und zu überwachen. Nitroglycerin und nitroglycerinhaltige Zubereitungen müssen in Räumen nach Abschnitt 5.1.7 dieses Teils der Regel verarbeitet werden.
10.3.3 Besonderheiten beim Gelatinieren
Das Gelatinieren von Sprengölen in der Mischmaschine darf erst dann erfolgen, wenn der Rührer aus dem Mischgefäß entfernt worden ist. Dies gilt nicht bei Arbeiten "unter Sicherheit" und bei Verarbeiten von mit Wasser emulgierten Sprengölen.
Verarbeiten von mit Wasser emulgierten Sprengölen erfolgt z. B. beim Herstellen von Pulverrohmasse.