DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 10.3 - 10.3 Herstellen von Zubereitungen

10.3.1 Qualität der Rohstoffe

Rohstoffe sind in der erforderlichen Qualität in die Mischgefäße einzufüllen.

10.3.2 Temperaturen bei der Herstellung von sprengölhaltigen Zubereitungen

Die Verarbeitungstemperatur ist stoff- und verfahrensspezifisch festzulegen und zu überwachen. Nitroglycerin und nitroglycerinhaltige Zubereitungen müssen in Räumen nach Abschnitt 5.1.7 dieses Teils der Regel verarbeitet werden.

10.3.3 Besonderheiten beim Gelatinieren

Das Gelatinieren von Sprengölen in der Mischmaschine darf erst dann erfolgen, wenn der Rührer aus dem Mischgefäß entfernt worden ist. Dies gilt nicht bei Arbeiten "unter Sicherheit" und bei Verarbeiten von mit Wasser emulgierten Sprengölen.

Verarbeiten von mit Wasser emulgierten Sprengölen erfolgt z. B. beim Herstellen von Pulverrohmasse.