Abschnitt 9.3 - 9.3 Nachscheiden
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Nachscheiden jede nicht durch den vorgegebenen Arbeitsablauf bedingte Ansammlung von Sprengöl vermieden wird. Das abgezogene Sprengöl muss unverzüglich gewaschen, saures Sprengöl unter Wasser gehalten werden.