DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 8.6 - 8.6 Rohstoffe

8.6.1 Reinheit der Einsatzstoffe

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die für die Herstellung von Explosivstoffen verwendeten Stoffe die erforderliche Reinheit besitzen und hierauf vor der Verarbeitung untersucht werden; insbesondere dürfen sie keine Verunreinigungen enthalten, welche die Empfindlichkeit der Explosivstoffe erhöhen oder deren Zersetzung bewirken können.

Dies gilt auch für Rohstoffvormischungen und Zwischenprodukte.

8.6.2 Qualität der Nitrierrohstoffe

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die zum Nitrieren bestimmten Rohstoffe daraufhin geprüft werden, ob sie die erforderliche Qualität haben und ob sie sich ohne besondere Gefahren verarbeiten lassen.

Die erforderliche Qualität ergibt sich z. B. aus Kennwertblättern. Besondere Gefahren können sich z. B. ergeben aus Verunreinigungen, Fremdkörpern, Konglomeratbildung.

8.6.3 Qualität der Nitriersäure

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nitriersäure stoff- und verfahrensspezifisch hinsichtlich Qualität und Zusammensetzung geprüft wird.

8.6.4 Reinheit der Rohstoffe

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Rohstoffe frei von Fremdkörpern und in der erforderlichen Reinheit in die Nitrierapparate eingebracht werden.

Diese Forderung kann z. B. durch Sieben oder Filtrieren der Rohstoffe erfüllt werden.

Unter Fremdkörpern sind mechanische Verunreinigungen, unter Reinheit die festgelegte chemische Reinheit zu verstehen.

8.6.5 Zusammenlagerung von Säuren

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass verschiedene Säuren nur dann in einem Raum zusammen gelagert werden, wenn sie nicht miteinander reagieren können und ein unbeabsichtigtes Vermischen verhindert ist.

8.6.6 Zusammenlagerung von Rohstoffen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass brennbare Rohstoffe nur dann in einem Raum zusammen gelagert werden, wenn sie nicht miteinander reagieren können. Metallpulver darf nur in einem getrennten Raum aufbewahrt werden.

8.6.7 Zusammenlagerung von oxidierenden Stoffen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass oxidierende Stoffe nur dann in einem Raum zusammen gelagert werden, wenn sie nicht miteinander reagieren können.

8.6.8 Zusammenlagerung sonstiger Stoffe

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass andere Stoffe nur dann mit Säuren oder brennbaren Rohstoffen in einem Raum zusammen gelagert werden, wenn sie mit diesen nicht reagieren können und ein unbeabsichtigtes Vermischen verhindert ist.