Abschnitt 8.4 - 8.4 Behältnisse
Behältnisse, die unverpackte sprengölhaltige Stoffe enthalten haben, dürfen nicht ungereinigt ineinander gesetzt werden. Anhaftungen von sprengölhaltigen Resten sind zu entfernen.
Behältnisse, die unverpackte sprengölhaltige Stoffe enthalten haben, dürfen nicht ungereinigt ineinander gesetzt werden. Anhaftungen von sprengölhaltigen Resten sind zu entfernen.