DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6.1 - 6 Besondere bauliche Anforderungen für Sprengstoffe
6.1 Einzelgebäude

6.1.1 Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude errichtet sein:

  1. 1.

    Lagern brennbarer Rohstoffe, sofern dies nicht im Freien erfolgt,

  2. 2.

    Lagern von oxidierenden Stoffen, sofern dies nicht im Freien erfolgt,

    Oxidierende Stoffe sind z. B. anorganische Nitrate.

  3. 3.

    Bereithalten und Wiegen von Sprengöl oder Sprengölzubereitungen,

  4. 4.

    Mahlen von Trinitrotoluol (TNT),

  5. 5.

    Trocknen von Nitrocellulose,

  6. 6.

    Herstellen von Sprengstoffmischungen,

  7. 7.

    Patronieren und Verpacken von Sprengstoffen,

  8. 8.

    Abstellen von Sprengstoffen.

Zu brennbaren Rohstoffen nach Nummer 1 fällt auch feuchte Nitrocellulose.

Sprengölzubereitungen nach Nummer 2 können als Rohstoffe oder als Fertigprodukte vorliegen.

6.1.2 Gebäudeart für die Tätigkeiten der Nummern 1 und 2 des Abschnitts 6.1.1

Gebäude nach Teil II-5, Abschnitt 6.1.1 Nummern 1 und 2 dieses Unterkapitels müssen als Gebäude mit Brandgefahr errichtet sein.

Siehe auch Teil l, Unterkapitel 4.2 in Verbindung mit Anhang 3 dieser Regel.

6.1.3 Gebäudeart für Tätigkeiten der Nummern 3 bis 8 des Abschnitts 6.1.1

für Sprengstoffuntergruppe A 1

Für Sprengstoffe der Untergruppe A 1 müssen für die Tätigkeiten der Nummern 3 bis 8 des Abschnitts 6.1.1 dieses Unterkapitels die Gebäude als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sein.

Siehe auch Teil l, Unterkapitel 4.2 in Verbindung mit Anhang 3 dieser Regel.

6.1.4 Gebäudeart für Tätigkeiten der Nummern 3 bis 6 des Abschnitts 6.1.1

für Sprengstoffuntergruppe A 2

Für Sprengstoffe der Untergruppe A 2 müssen für die Tätigkeiten der Nummern 3 bis 6 des Abschnitts 6.1.1 dieses Unterkapitels die Gebäude als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sein. Für die Tätigkeiten der Nummern 7 und 8 gelten diese Gebäude als Gebäude mit Brandgefahr. Dies gilt auch für Sprengstoffe der Untergruppe B 1, sofern bei deren Herstellung explosionsgefährliche Bestandteile verwendet werden oder Zwischenprodukte entstehen, die empfindlicher sind als Sprengstoffe der Untergruppe B 1.

6.1.5 Gebäudeart für Tätigkeiten der Nummer 4 des Abschnitts 6.1.1

für Sprengstoffuntergruppe B 1

Für Sprengstoffe der Untergruppe B 1 müssen Gebäude für die Tätigkeit Nummer 4 des Abschnitts 6.1.1 dieses Unterkapitels als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sein. Für die in Abschnitt 6.1.1 dieses Unterkapitels unter den Nummern 6 bis 8 genannten Tätigkeiten gelten diese Gebäude als Gebäude mit Brandgefahr, sofern die Bestandteile oder Zwischenprodukte nicht empfindlicher sind als Sprengstoffe der Untergruppe B 1.

6.1.6 Gebäudeart für Tätigkeiten der Nummern 6 bis 8 des Abschnitts 6.1.1

für Sprengstoffuntergruppe B 2

Für Sprengstoffe der Untergruppe B 2 gelten Gebäude für die Tätigkeiten nach den Nummern 6 bis 8 des Abschnitts 6.1.1 dieses Unterkapitels als Gebäude mit Brandgefahr.

6.1.7 Gebäudeart für Tätigkeiten der Nummern 6 und 7 des Abschnitts 6.1.1

für Sprengstoffuntergruppen B 1 und B 2

Abweichend von Abschnitt 6.1.1 dieses Unterkapitels sind Tätigkeiten nach den Nummern 6 und 7 bei Sprengstoffen der Untergruppen B 1 und B 2 in getrennten Räumen eines Gebäudes zulässig. Verbindungen dieser Räume durch Türen oder Transportöffnungen sind nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen gegen eine Brandübertragung von Raum zu Raum getroffen sind. Tätigkeiten nach Nummern 6 und 7 des Abschnitts 6.1.1 dieses Unterkapitels sind in einem Raum zulässig, wenn Sprengstoffe der Untergruppe B 1 in loser Schüttung verpackt oder in kontinuierlichen Verfahren hergestellt werden, sofern geeignete Maßnahmen gegen eine Brandübertragung getroffen sind.

Die Maßnahme gegen eine Brandübertragung ist z. B. erfüllt, wenn Türen und Transportöffnungen bei einem Brand selbsttätig verschlossen werden und mindestens feuerhemmend gemäß Feuerwiderstandsklasse T 30-A nach DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen", insbesondere Teil 5 "Feuerschutzabschlüsse, Abschlüsse in Fahrschachtwänden und gegen Feuer widerstandsfähige Verglasungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" ausgeführt sind.

6.1.8 Abweichung von Abschnitt 6.1.7

Abschnitt 6.1.7 dieses Unterkapitels gilt nicht für Sprengstoffe der Untergruppe B 1, sofern bei deren Herstellung explosionsgefährliche Bestandteile verwendet werden oder Zwischenprodukte entstehen, die empfindlicher sind als Sprengstoffe der Untergruppe B 1.

6.1.9 Abweichung für Tätigkeiten der Nummern 1, 2 und 6 bis 8 des Abschnitts 6.1.1

für Sprengstoffuntergruppe B 2

Abweichend von Abschnitt 6.1.1 dieses Unterkapitels dürfen bei Vorhandensein von Sprengstoffen der Untergruppe B 2 für Tätigkeiten nach Nummer 1 des Abschnitts 6.1.1, ausgenommen das Lagern von Metallpulvern sowie den Tätigkeiten der Nummern 2 und 6 bis 8 in getrennten Räumen eines Gebäudes erfolgen und die Tätigkeiten nach Nummern 6 bis 8 auch in einem Raum erfolgen.

6.1.10 Abweichung für Tätigkeiten der Nummern 4, 6 und 7

Abweichend von Abschnitt 6.1.1 dieses Unterkapitels dürfen in Einzelgebäuden für die Tätigkeiten der Nummern 4, 6 und 7 auch Abstellräume vorhanden sein, wenn diese von den Nachbarräumen durch Wände, die eine Brand- und Explosionsübertragung verhindern, abgetrennt sind.

6.1.11 Schutzräume in Wiege-, Mahl-, Misch- und Patroniergebäuden

In den Einzelgebäuden für die Tätigkeiten nach den Nummern 3, 4 und 6 des Abschnitts 6.1.1 dieses Unterkapitels und in den Patroniergebäuden mit ständigen Arbeitsplätzen müssen Schutzräume vorhanden sein, sofern sie nach den Abschnitten 6.1.3 bis 6.1.5 dieses Unterkapitels als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sind.

6.1.12 Einrichtungen zum Sieben in Einzelgebäuden zum Herstellen von Mischungen

Für Tätigkeiten nach Nummer 6 des Abschnitts 6.1.1 dieses Unterkapitels dürfen in Einzelgebäuden auch Einrichtungen zum Sieben von Rohstoffen vorhanden sein, wenn die Einrichtungen in einem besonderen, durch feuerbeständige Wände vom Mischraum abgetrennten Raum aufgestellt sind.

Die Forderung über die feuerbeständige Eigenschaft der Wände ist erfüllt, wenn diese mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen", insbesondere Teil 3 "Brandwände und nichttragende Außenwände, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen", entsprechen.

6.1.13 Sieben von Nitrocellulose in Lagergebäuden

In Lagergebäuden ist das Sieben von Nitrocellulose in einem getrennten Raum zulässig.

6.1.14 Aushüllen von Sprengstoffen

Das Aushüllen von Sprengstoffen aus Patronen und das Zuführen zur Weiterverarbeitung sind in Einzelgebäuden für das Partronieren und Verpacken zulässig, wenn sich während dieser Tätigkeit in diesem Gebäude, ausgenommen in Abstellräumen nach Abschnitt 6.1.10 dieses Unterkapitels, als Explosivstoffe nur die gleichen Sprengstoffe befinden.

Einteilung der Sprengstoffe in Untergruppen siehe Unterkapitel 11.1 dieses Teils und Anhang 5 dieser Regel.