DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 4.6 - 4.6 Transport von Sprengöl

4.6.1 Geeignete Werkstoffe

Förderleitungen und Behältnisse für Sprengöle, Sprengölemulsionen, sprengölhaltige Säuren und sprengölhaltiges Wasser sowie zugehörige Absperreinrichtungen müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt sein.

Geeignete Werkstoffe für Förderleitungen sind z. B. rost- und säurebeständige Stähle nach DIN EN 10088-1 "Nichtrostende Stähle; Teil 1: Verzeichnis der nichtrostenden Stähle", Kunststoffe, Blei.

Geeignete Werkstoffe für Behältnisse sind z. B. leitfähige Kunststoffe, Aluminium mit äußerem Gummiüberzug.

4.6.2 Verlegung von Sprengölleitungen

Leitungen müssen so verlegt sein, dass sich in ihnen kein Sprengöl ansammeln kann und Undichtigkeiten festgestellt werden können.

Ansammlungen von Sprengöl werden z. B. durch ausreichendes Gefälle und Sicherheit gegen Durchbiegen vermieden.

4.6.3 Vermeidung gefährlicher Zustände in Sprengölleitungen

Leitungen müssen so beschaffen und verlegt sein, dass ein Erstarren oder unzulässiges Erwärmen von Sprengöl sowie das Entmischen der Sprengölemulsionen in den Leitungen verhindert ist.

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Stofftemperatur in den Leitungen im allgemeinen 75°C nicht überschreitet und eine stoffspezifische Mindesttemperatur - z. B. für Nitroglycerin 15°C - nicht unterschreitet.

4.6.4 Leitungen zwischen Vorrats- und Verarbeitungseinrichtung

Die Zuführung von Sprengöl zu Vorrats- und Verarbeitungseinrichtungen muss so unterbrochen sein, dass eine Explosion von oder zu diesen Einrichtungen nicht übertragen werden kann.

Diese Unterbrechung kann durch ausschwenkbare Leitungsabschnitte in Verbindung mit Stahlbetonwänden, Wällen oder ausreichenden Abständen erreicht werden.

4.6.5 Abstand zwischen Sprengölleitungen und gefährlichen Gebäuden

Leitungen für Sprengöl dürfen an gefährlichen Gebäuden nur in einem solchen Abstand vorbeiführen, dass bei einer Explosion der Leitung eine Brand- oder Explosionsauslösung in den Gebäuden nicht möglich ist.

4.6.6 Absperreinrichtungen in Sprengölleitungen

Es müssen Absperreinrichtungen vorhanden sein, bei deren Betätigung keine Beanspruchungen auftreten, die zur Explosion des Sprengöls führen können. In ihrem Innern dürfen sich keine Sprengölreste ansammeln können. Der Sitz von Küken in Absperreinrichtungen muss gesichert sein.

Als Absperreinrichtungen sind z. B. Membran- und Quetschventile geeignet.

4.6.7 Erkennbarkeit des Schaltzustands von Absperreinrichtungen

An Absperreinrichtungen muss deutlich erkennbar sein, ob sie geöffnet oder geschlossen sind.

Dies ist bei handbetätigten Ventilen z. B. der Fall, wenn die Durchflussöffnung durch die zum Rohrleitungsverlauf gleichgerichtete Hahnstellung freigegeben wird.

Bei fernbedienten Ventilen ist dies z. B. der Fall, wenn eine Überwachung durch Endstellabtastung und Signalgebung, z. B. mit induktiv gesteuerten Initiatoren, erfolgt.