DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Extruder

4.5.1 Temperaturbegrenzung

Es dürfen nur solche Extruder verwendet werden, deren Spritzköpfe eine Einrichtung zur selbsttätigen Regelung der Temperatur enthalten, welche die Extruder beim Erreichen der höchstzulässigen Temperatur automatisch stillsetzen.

Die höchstzulässige Temperatur ist stoffspezifisch. Es empfiehlt sich, die Stillsetzung des Extruders optisch und akustisch anzuzeigen.

4.5.2 Höchsttemperatur im Spritzkopf

Die von der Unternehmerin oder vom Unternehmer festzulegende stoffspezifische Höchsttemperatur im Spritzkopf ist einzuhalten.

4.5.3 Funktionssicherheit am Spritzkopf

Beim Umhüllen von Rohsprengschnüren durch Extruder muss sichergestellt sein, dass die Schnur aus dem Spritzkopf des Extruders entfernt werden kann, wenn der Abzugsvorgang länger als kurzzeitig unterbrochen ist.

Kurzzeitig bedeutet, dass die Zeitdauer der Unterbrechung nicht so lang sein darf, dass der Explosivstoff in den Schnüren durch Aufheizen zu gefährlichen Reaktionen kommen kann.