DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Fülltrichter von Spinnmaschinen

4.4.1 Mengen- und Massenbegrenzung

In Spinngebäuden nach Abschnitt 3.1.1 Nr. 2 dieses Teils der Regel darf jeder Fülltrichter von Spinnmaschinen für Schwarzpulver oder ähnliche Explosivstoffe höchstens 4 kg, für Nitropenta oder ähnliche Explosivstoffe höchstens 1 kg Explosivstoff enthalten.

4.4.2 Ausnahme zu Abschnitt 4.4.1 dieses Unterkapitels

Mit Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers darf die Unternehmerin oder der Unternehmer abweichend von Abschnitt 4.4.1 dieses Unterkapitels die Füllmenge bis auf 5 kg Explosivstoff erhöhen, sofern die Bedingungen des Abschnitts 3.1.3 dieses Teils der Regel eingehalten sind. Der zuständige Unfallversicherungsträger trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung der Unternehmerin oder des Unternehmers.

Siehe auch Abschnitt 3.3.1 dieses Teils der Regel.

Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.

4.4.3 Ausnahme zu den Abschnitten 4.4.1 und 4.4.2

Befinden sich die Fülltrichter außerhalb des Spinngebäudes, gelten die in den Abschnitten 4.4.1 und 4.4.2 dieses Teils der Regel genannten Höchstmengen nicht.

4.4.4 Bereithalten von Nachfüllmengen

Zum Nachfüllen der Fülltrichter erforderliche Explosivstoffmengen müssen so bereitgehalten werden, dass eine wechselseitige Übertragung einer Detonation oder Deflagration der Explosivstoffe ausgeschlossen ist.

Dies kann z. B. erreicht werden durch einen als Durchreicheöffnung ausgebildeten Kasten, der durch Stahltüren zwangsweise wechselseitig schließbar ist.