DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Spinnräume

4.2.1 Begrenzung der Versichertenzahl

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem Spinnraum höchstens ein Versicherter beschäftigt ist.

4.2.2 Mengenbegrenzung

Wird das Aufspulen von Rohsprengschnüren oder Anzündlitzen im Spinnraum durchgeführt, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die aufgespulten Mengen auf die für den Fortgang der Arbeit notwendigen Mengen begrenzt werden.